Was der Entscheid des Nationalrats vom 28. April 2026 für Ihren Betrieb bedeutet
Am 28. November 2021 nahm die Schweiz die Pflegeinitiative an. Seither läuft die Umsetzung in zwei Etappen. Die erste, die Ausbildungsoffensive, ist seit dem 1. Juli 2024 in Kraft: Der Bund stellt bis zu 502 Millionen Franken für die Aus- und Weiterbildung bereit, zusammen mit den Kantonsbeiträgen bis zu einer Milliarde über acht Jahre.
Die zweite Etappe betrifft das, was über das Bleiben entscheidet: Arbeitszeit, Dienstplanung, Pikett, Zuschläge. Sie heisst Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege, kurz BGAP. Der Bundesrat verabschiedete die Botschaft am 21. Mai 2025. Die Gesundheitskommission des Nationalrats schwächte die Vorlage am 9. Januar 2026 ab, mit Kostendämpfung als Begründung. Am 28. April 2026 beschloss der Nationalrat eine abgespeckte Fassung.
Was der Nationalrat konkret entschieden hat
Die Senkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 auf 45 Stunden wurde abgelehnt. Dem Bundesrat wurde auch die Kompetenz verweigert, die Normalarbeitszeit auf 40 Stunden zu senken.
Bei dauerhafter Sonntags- und Feiertagsarbeit beschloss der Rat einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent statt der vom Bundesrat vorgeschlagenen 50 Prozent.
Die Regelungen zur Ankündigung von Dienstplänen, zum Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdiensten und zum Überstundenausgleich wurden abgeschwächt.
Die Gesundheitskommission des Ständerats hat die Beratung am 2. September 2026 aufgenommen. Sie anerkennt den Handlungsbedarf bei den Arbeitsbedingungen und hält fest, dass die damit verbundenen Zusatzkosten finanziert werden müssen. Die Beratung im Ständerat und die Differenzbereinigung stehen aus. Wie das Gesetz am Ende aussieht, weiss heute niemand.
Die naheliegende Lesart lautet: Wenn das Gesetz schwächer wird, sinkt der Handlungsbedarf im Betrieb. Drei Gründe sprechen aber dagegen.
Erstens muss auch eine abgeschwächte Vorlage betrieblich umgesetzt und dokumentiert werden. Dienstplanankündigung, Pikettausgleich, Pausen- und Umkleideregelungen berühren Prozesse, die in vielen Häusern historisch gewachsen und nirgends sauber festgehalten sind. Eine Aufsichtsbehörde fragt nicht, ob die Regel streng ist, sondern ob Sie sie belegen können.
Zweitens, und das ist der wichtigere Punkt: Je weniger die Gesetzgebung liefert, desto stärker verlagert sich die Verantwortung für die Personalbindung auf den einzelnen Betrieb. Ein Haus, das sein Personal halten will, kann nicht auf Bundesbern warten. Verbesserte Arbeitsbedingungen kommen dann nicht als Vorlage aus Bern, sondern müssen in jedem Haus selbst erarbeitet werden – ohne Musterlösung, ohne Finanzierungszusage, und im Wettbewerb um dasselbe knappe Personal.
Drittens erzeugt die politische Auseinandersetzung Aufmerksamkeit auf der Ebene, die Budgets bewilligt: in Verwaltungsräten, Stiftungsräten und Gemeindeexekutiven. Wer dort in den nächsten Monaten gefragt wird, wo der eigene Betrieb steht, sollte eine Antwort haben.
Was das für Sie heisst
Der Handlungsbedarf ist betriebswirtschaftlicher Natur, nicht politischer. Er entsteht in beiden Szenarien: Fällt das Gesetz streng aus, entsteht Druck durch Vorschrift. Fällt es schwach aus, entsteht er über den Arbeitsmarkt – weil die Betriebe, die trotzdem bessere Bedingungen bieten, das knappe Personal binden.
Drei Fragen, die Sie unabhängig vom Ausgang der Beratung beantworten können sollten: Wie viele Tage im Voraus ist Ihr Dienstplan verbindlich? Wie oft wurde er im letzten Quartal weniger als 72 Stunden vor dem Einsatz geändert? Und wie oft haben Sie jemanden aus dem Frei geholt?
Quellen:
Bundesamt für Gesundheit: Umsetzung Pflegeinitiative, Artikel 117b BV, und Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege. Parlamentsdienste: Medienmitteilung SGK-N vom 9.1.2026 und «Nationalrat beschliesst abgespeckte Umsetzung der Pflegeinitiative», 28.4.2026. ARTISET/CURAVIVA zur Beratung der SGK-S vom 2.9.2026. Stand dieses Beitrags: 16. September 2026.